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Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Mensch und Maschine CADiware AG (Stand: 01.02.10)


1. Preise und Zahlungskonditionen

1.1. Alle aufgeführten Preise verstehen sich, wo nicht anders angegeben, exklusive MwSt., ab Mensch und Maschine CADiware AG, Dornacherstr. 393, 4053 Basel
1.2. Verpackung und Transport gehen zu Lasten des Käufers.
1.3. Lieferungen an Neukunden erfolgen aus-schliesslich gegen Nachnahme oder Vorkasse.
1.4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Mensch und Maschine CADiware AG (Eigentumsvorbehalt).


2. Auslieferungen und Arbeiten vor Ort
2.1. Bei Arbeiten vor Ort wird eine Km-Pauschale von CHF 2.- / gefahrenem Kilometer verrechnet.
2.2. Die Arbeitszeit wird mit CHF 180.- / h verrechnet.
2.3. Allfällige Pauschalen sind vor Auftragserteilung zu vereinbaren.
2.4. Für den Versicherungsschutz von Testgeräten oder Leihmaterial ist der Empfänger verantwortlich.


3. Mängelrüge / Beanstandungen bei Lieferungen

3.1. Eine Mängelrüge muss schriftlich und sofort, spätestens jedoch innert 7 Tagen nach Inbetriebnahme / Auslieferung erfolgen.
3.2. Die Mensch und Maschine CADiware AG ist berechtigt, den Minderungsanspruch des Kunden durch Ersatzlieferung abzuwenden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

4. Garantiebedingungen
4.1. Für alle gelieferten Produkte gelten die Garantiebestimmungen der entsprechenden Hersteller. Garantieleistungen werden grundsätzlich durch den Hersteller gewährleistet. Die Mensch und Maschine CADiware AG veranlasst lediglich die Meldung an die zuständigen Servicestellen.
4.2. Garantiemängel sind der Mensch und Maschine CADiware AG innerhalb der Garantiefrist schriftlich mitzuteilen solange die Anlage noch aufgestellt und in Betrieb ist.
4.3. Nicht unter Garantie fallen Störungen und Defekte, welche durch unsachgemässe Bedienung, Nachlässigkeit, Einwirkung von dritten Personen oder aus anderen, nicht durch Mensch und Maschine CADiware AG zu vertretenden Gründen entstehen.
4.4. Wiederherstellung von Daten oder Programmen nach einem Systemausfall oder einer Störung, fallen nicht unter den Garantieanspruch und werden zu unseren aktuellen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenso bei Vor-Ort-Garantie der Hardwarehersteller, diese Garantie umfasst nur den Austausch der defekten Hardware Komponenten vor Ort.


5. Haftung

5.1. Mensch und Maschine CADiware haftet nur für vorsätzlich verursachte Schäden.
5.2. Haftung für indirekte Schäden wird vollumfänglich ausgeschlossen.
5.3. Für die Sicherung von Daten ist der Kunde selbst verantwortlich. Mensch und Maschine CADiware AG lehnt jegliche Haftung für entstehenden Datenverlust bei Reparatur oder Support ab.


6. Lizenzbestimmungen

6.1. Lizenzbestimmungen für Softwareprodukte werden immer durch den Hersteller der Produkte festgelegt. Die Mensch und Maschine CADiware AG ist weder für deren Inhalt noch für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen (sowohl Hersteller als auch Anwender) verantwortlich.
6.2. Ausgenommen hiervon sind Softwareprodukte, die von Mensch und Maschine CADiware AG hergestellt werden.
6.3. Die Einhaltung der Softwarelizenz-Bestimmungen liegt grundsätzlich beim Lizenznehmer bzw. Benutzer der eingesetzten Software.
6.4. Pro Arbeitsplatz ist jeweils eine Lizenz notwendig. Bei Netzwerklizenzen entspricht die Anzahl der Lizenzen den gleichzeitig benutzten Arbeitsplätzen.
6.5. Bei der Installation von bereits beim Kunden vorhandener Software durch Mensch und Maschine CADiware AG muss der Kunde gegenüber dem zuständigen Mensch und Maschine CADiware-Mitarbeiter das Vorhandensein der entsprechenden Software-Lizenz nachweisen.
6.6. Die Registrierung eingesetzter Software-Lizenzen muss vom Lizenznehmer selbst mittels Registrierkarte (oder Registrierung online) ausgeführt werden.
6.7. Die korrekte Registrierung ist Voraussetzung für den Erwerb von Upgrades.


7. Gerichtsstand

7.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Basel, Schweiz.


8. Salvatorische Klausel

8.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder nicht vollstreckbar sein, so fällt sie nur im Ausmass ihrer Ungültigkeit oder Unvollstreckbarkeit dahin und ist im übrigen durch eine gültige und vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen, welche eine gutgläubige Partei als ausreichenden wirtschaftlichen Ersatz für die ungültige oder unvollstreckbare Bestimmung ansehen würde. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben unter allen Umständen bindend in Kraft.
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